Terrorliste
Schriftliste Anfrage E-1954/04 an den Rat - 1.Sept.2004
Nach welchen Kriterien und mittels welchen Verfahrens werden Personen und Organisationen auf die sogenannte Terrorliste gesetzt, wo sind für die Öffentlichkeit Begründungen der Entscheidung einsehbar, und mittels welchen Verfahrens werden die Entscheidungen überprüft - von Amts wegen und auf Antrag der Betroffenen?
Antwort (21. Februar 2005)
Der Rat weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass in Artikel 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93) die Kriterien festgelegt sind, nach denen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, in die Liste aufgenommen werden. Gemäß diesem Artikel wird die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. In Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts wird der Begriff "terroristische Handlung" definiert. Der Rat erstellt einstimmig die Liste. Auch die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/01 genannte Liste (die sich auf diejenigen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften auf der Liste des Gemeinsamen Standpunkts bezieht, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten getroffen werden) erstellt der Rat einstimmig (ABl. L 344, vom 28.12.2001, S. 70).
Sowohl in dem Gemeinsamen Standpunkt als auch in der Verordnung des Rates wird erläutert, welches Ziel mit ihrer Annahme jeweils verfolgt wird und welche Maßnahmen gegen die auf die Listen gesetzten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften verhängt werden. Ob die Informationen, auf die sich einzelne Entscheidungen nach dem Gemeinsamen Standpunkt und der Ratsverordnung stützen, an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, wird durch die allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten geregelt (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts überprüft der Rat regelmäßig und mindestens einmal pro Halbjahr die Liste, um sicherzustellen, dass der Verbleib der Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.
Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die auf die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/01 genannte Liste gesetzt worden sind, können diese Entscheidung vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anfechten.
Nach welchen Kriterien und mittels welchen Verfahrens werden Personen und Organisationen auf die sogenannte Terrorliste gesetzt, wo sind für die Öffentlichkeit Begründungen der Entscheidung einsehbar, und mittels welchen Verfahrens werden die Entscheidungen überprüft - von Amts wegen und auf Antrag der Betroffenen?
Antwort (21. Februar 2005)
Der Rat weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass in Artikel 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93) die Kriterien festgelegt sind, nach denen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, in die Liste aufgenommen werden. Gemäß diesem Artikel wird die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. In Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts wird der Begriff "terroristische Handlung" definiert. Der Rat erstellt einstimmig die Liste. Auch die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/01 genannte Liste (die sich auf diejenigen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften auf der Liste des Gemeinsamen Standpunkts bezieht, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten getroffen werden) erstellt der Rat einstimmig (ABl. L 344, vom 28.12.2001, S. 70).
Sowohl in dem Gemeinsamen Standpunkt als auch in der Verordnung des Rates wird erläutert, welches Ziel mit ihrer Annahme jeweils verfolgt wird und welche Maßnahmen gegen die auf die Listen gesetzten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften verhängt werden. Ob die Informationen, auf die sich einzelne Entscheidungen nach dem Gemeinsamen Standpunkt und der Ratsverordnung stützen, an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, wird durch die allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten geregelt (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts überprüft der Rat regelmäßig und mindestens einmal pro Halbjahr die Liste, um sicherzustellen, dass der Verbleib der Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.
Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die auf die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/01 genannte Liste gesetzt worden sind, können diese Entscheidung vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anfechten.
Tobias Pflüger - 2005/03/03 19:12




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