Entschließungsantrag der Grünen/EFA zum Kongo-Einsatz der EU

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Rates
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung

von Angelika Beer, Frithjof Schmidt, Marie-Hélène Aubert, Bart Staes und
Raül Romeva i Rueda

zur Demokratischen Republik Kongo

15.03.2006 - B6-0195/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Demokratischen Republik Kongo

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in der
Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur illegalen Ausbeutung der
natürlichen Ressourcen in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die EU-Militäroperation „Artemis“, die von Juni bis September 2003 in
Bunia in der Demokratischen Republik Kongo durchgeführt wurde,
– unter Hinweis auf die EU-Polizeimission „Europol Kinshasa“ in Kinshasa, die im April
2005 eingeleitet wurde mit dem Ziel, die integrierte Polizeieinheit unter kongolesischem
Kommando zu beraten,
– unter Hinweis auf die Beratungs- und Unterstützungsmission der EU im Hinblick auf eine
Sicherheitsreform in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC-RDC),
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. mit dem Hinweis darauf, dass im Jahre 2003 eine Regierung der nationalen Einheit für
eine zweijährige Übergangszeit eingesetzt worden war, um freie und demokratische
Wahlen auszurichten, und dass dieser Zeitraum nach einer Verlängerung um ein weiteres
Jahr im Juni 2006 zu Ende gehen wird,
B. in der Erwägung, dass das Übergangsparlament der Demokratischen Republik Kongo ein
Gesetz verabschiedet hat, mit dem der unabhängigen Wahlkommission 110 Tage
eingeräumt werden, um nationale demokratische Wahlen zu organisieren, und in der
Erwägung, dass die Verfassung des Landes verlangt, dass die Wahlen bis zum 30. Juni
2006 stattfinden,
C. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Europäische Union ersucht haben,
Streitkräfte zur Sicherung der bevorstehenden Wahlen in der Demokratischen Republik
Kongo im Juni dieses Jahres zu entsenden; in dem Bedauern, dass das Mandat für diese
Operation noch keine genauen Angaben dazu enthält, wie die Union einen positiven
Beitrag in diesem weitläufigen Land leisten kann;
D. in dem Bedauern, dass der Antrag der Vereinten Nationen für eine militärische
Unterstützung der Union während dieser Zeit der Wahlen in der Demokratischen Republik
Kongo nicht von der Übergangsregierung dieses Landes ausgegangen ist,
E. in der Erwägung, dass im Dezember 2005 das Verfassungsreferendum mit nur
geringfügigen Störungen durchgeführt wurde und dass die unabhängige Wahlkommission
über 40.000 Wahllokale eingerichtet hat,
F. in der Erwägung, dass die so genannten „EU-Kampfgruppen“ bislang noch nicht
operationell sind,
G. in der Erwägung, dass die UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo
(MONUC) über ein Personal von rund 16.820 Einheiten verfügt, davon 15.019 Militärs,
729 militärische Beobachter und 1.027 Polizeikräfte, die zum Aufbau des
Friedensprozesses im Land entsandt wurden,
H. in der Erwägung, dass Angaben der Vereinten Nationen zufolge der Konflikt in der
Demokratischen Republik Kongo seit seinem Beginn im Jahre 1998 schätzungsweise 3,5
Millionen Todesopfer gefordert hat und etwa 3,4 Millionen interne Verschleppungen ,
I. in der Erwägung, dass die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Landes,
von denen einige in andere Länder und auch in EU-Mitgliedstaaten gelangen, zu den
Faktoren gehört, durch die der Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo genährt
und verschärft wird,
J. besorgt über die Lage in Ituri (Nord-Osten), Kivu (Süd-Osten) und Katanga (Süden), wo
die Kämpfe zwischen der Armee und bewaffneten Gruppen zur Verschleppung von
Zehntausenden von Menschen geführt haben,
K. in der Erwägung, dass der nationale Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und
Wiedereingliederung, der von der Übergangsregierung durchgeführt werden sollte, sich
ernsthaften Schwierigkeiten gegenübersieht, was teilweise auf Verzögerungen bei der
Zahlung von Demobilisierungszulagen zurückzuführen ist,
L. in der Erwägung, dass die Präsenz bewaffneter Gruppen aus Ruanda und Uganda im
Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung für die
Region insgesamt darstellt,

1. bedauert, dass der Antrag der Vereinten Nationen auf militärischen Beistand der
Europäischen Union für die Zeit der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo
nicht von der Übergangsregierung dieses Landes ausgegangen ist;
2. fordert den Rat auf, vor ihm zu erscheinen und einen eindeutigen Vorschlag mit einem
aussagekräftigen Mandat ausschließlich auf der Grundlage einer sorgfältig vorbereiteten
Bedarfsermittlung einschließlich eines Zeitplans vorzulegen; stellt fest, dass für eine
mögliche EU-Militärmission in der Demokratischen Republik Kongo ein besonderes EUMandat
auf der Grundlage der UN-Charta erforderlich ist;
3. vertritt die Auffassung, dass es zur Zeit keine Grundlage für einen Beschluss über eine
EU-Mission in der Demokratischen Republik Kongo gibt;
4. ist der Ansicht, dass eine entsprechende denkbare EU-Militäroperation grundsätzlich auf
die Zeit der Wahlen begrenzt bleiben sollte;
5. fordert die Regierungen der Region auf, ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf eine
Durchsetzung des Waffenembargos in der Demokratischen Republik Kongo zu verstärken
und den grenzüberschreitenden Handel mit illegalen Kleinwaffen zu bekämpfen;
6. weist darauf hin, dass der Präsident der Demokratischen Republik Kongo das Gesetz
unterzeichnet hat, mit dem die unabhängige Wahlkommission beauftragt wird, die
Präsidentschafts- und Legislativwahlen bis zum 30. Juni 2006 auszurichten und dass diese
Wahlen das Mandat der Übergangsregierung beenden werden;
7. ist sich der Herausforderung bewusst, der sich die unabhängige Wahlkommission bei der
Ausrichtung und ordnungsgemäßen Durchführung der Präsidentschafts- und
Legislativwahlen in den 40.000 Wahllokalen des Landes gegenübersieht;
8. fordert die Union auf, eine angemessene logistische Unterstützung für die Organisation
und Überwachung der bevorstehenden Wahlen im Juni bereitzustellen;
9. vertritt die Ansicht, dass die Stabilität in der Zeit nach den Wahlen im Wesentlichen von
der Zusammenarbeit aller politischen Parteien und der Bevölkerung abhängen wird;
fordert deshalb alle politischen Parteien auf, sich aufrichtig an den Wahlen zu beteiligen
und auf dem erzielten Ergebnis eine parlamentarische Demokratie aufzubauen;
10. fordert eine transparente und rechtskonforme Nutzung der natürlichen Ressourcen der
Demokratischen Republik Kongo zum Wohle des Landes und seiner Bevölkerung, und ist
der Ansicht, dass die Regierungen der Region der Großen Seen einen gerechten und
rechtlich einwandfreien Handel mit natürlichen Ressourcen untereinander fördern sollten;
11. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des UN-Sachverständigengremiums
zur illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik
Kongo umzusetzen und Sanktionen gegen jene Personen und Unternehmen zu verhängen,
die nachweislich an dieser Ausbeutung beteiligt waren;
12. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, ein System von
transparenten Aufsichtskontrollen in Bezug auf Einkünfte aus natürlichen Ressourcen, der
Zuteilung von Regierungsverträgen, der Leitung öffentlicher Unternehmen und der
Zahlung von Gehältern einschließlich Gehaltszahlungen an Militär und Polizei
einzusetzen;
13. verurteilt die Aktivitäten bewaffneter Gruppen im Hoheitsgebiet der Demokratischen
Republik Kongo und in der Region der Großen Seen und fordert die Länder der Region
auf, auf nationaler Ebene für eine Entwaffnung und Demobilisierung zu sorgen und im
Bereich der Repatriierung zusammenzuarbeiten;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der
Übergangsregierung der Demokratischen Republik Kongo und dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu übermitteln.

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