ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU KLEINEN UND LEICHTEN WAFFEN
Entschließungsantrag - 18.05.2005
eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Vittorio Agnoletto, Umberto Guidoni und Tobias Pflüger
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
zu kleinen und leichten Waffen
PE 357.433v01-00
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B6‑0325/2005
Entschließung des Europäischen Parlaments zu kleinen und leichten Waffen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. März 2001(1), 15. November 2001(2) und 19. Juni 2003(3) zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs kleiner und leichter Waffen,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. unter erneuter Bekräftigung seiner Besorgnis über die anhaltende Verbreitung von kleinen und leichten Waffen, die bewaffnete Konflikte und instabile Verhältnisse verschärft, den Terrorismus begünstigt, eine nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit untergräbt und für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das internationale humanitäre Recht mit verantwortlich ist,
B. unter Bekräftigung seiner Absicht, die EU und ihre Mitgliedstaaten stärker in einen konstruktiven und regelmäßigen Dialog darüber einzubinden, wie die Politik der EU bei internationalen und regionalen Initiativen und Verhandlungen über die Kontrolle von kleinen und leichten Waffen inhaltlich aussehen und welche Prioritäten sie haben soll,
C. in der Überzeugung, dass der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Förderung angemessener internationaler und regionaler Normen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs kleiner und leichter Waffen eine entscheidende Rolle zufällt,
D. ermutigt durch die Erklärung des Ratsvorsitzes der EU zu Kleinwaffen vom 17. Februar 2005(4) vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, in der ausdrücklich anerkannt wurde, dass die Staaten schleunigst rechtsverbindliche Vereinbarungen über die Zurückverfolgung von Kleinwaffen sowie über die Vermittlung von diesbezüglichen Geschäften und die Weitergabe von Kleinwaffen abschließen müssen,
E. erfreut über die aktive Unterstützung der EU für die Offene Arbeitsgruppe zur Aushandlung eines internationalen Rechtsinstruments, das die Staaten in die Lage versetzen soll, unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen rechtzeitig und zuverlässig zu identifizieren und zurückzuverfolgen, sowie erfreut darüber, dass die Munition für kleine und leichte Waffen ebenfalls unter den Geltungsbereich des Instruments fällt,
F. ferner erfreut darüber, dass der Luxemburger Ratsvorsitz (in der Plenardebatte des EP vom 11. Mai 2005 in Straßburg) sowie die den Regierungen Finnlands, des Vereinigten Königreichs, der Niederlande, Irlands und Polens öffentlich ihre Unterstützung für ein Übereinkommen über den Waffenhandel erklärt haben, und dass sie sich um eine Zusammenarbeit mit Partnern im Hinblick auf das Zustandekommen eines regionalen und globalen Konsenses über die Notwendigkeit globaler Normen für die Weitergabe von kleinen und leichten Waffen bemühen,
G. jedoch besorgt über das fehlende Engagement der EU in den UN-Verhandlungen über die Zurückverfolgung für die Schaffung eines Follow-up-Mechanismus zum Zurückverfolgungsinstrument, der die Ausarbeitung relevanter an bewährten Methoden ausgerichteter Leitlinien in Ergänzung zu den globalen Mindestnormen ermöglichen würde,
H. in der Hoffnung und Erwartung, dass mehr EU-Mitgliedstaaten öffentlich ihre aktive Unterstützung der Bemühungen um das Zustandekommen eines Konsenses über die Notwendigkeit eines Übereinkommens über Waffenhandel erklären, das Waffentransfers verbieten muss, die die eindeutige Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen und schwerwiegender Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in sich bergen,
I. ferner enttäuscht über den langsamen Fortschritt der auf breiter Basis geführten UN-Verhandlungen zur Bekämpfung der Vermittlung von Geschäften mit kleinen und leichten Waffen sowie darüber, dass es keine feste Zusage zur Aushandlung eines internationalen Übereinkommens zur Kontrolle der Vermittlung von Geschäften mit Waffen gibt,
J. stellt fest, dass ab Ende April 2004 das UN Protokoll über die Kontrolle von Schusswaffen ein rechtsverbindliches Instrument ist, da Polen und Sambia als 40. und 41. Staat die Ratifizierung abgeschlossen haben, unter nachdrücklichen Hinweis darauf, dass das Protokoll die UN-Mitgliedstaaten dazu verpflichte, Herstellung, Export, Import und Transit von Schusswaffen zu regulieren,
K. in der Erwägung, das die UN-Mitgliedstaaten im Juni 2005 zur dritten wichtigen Sitzung dieser Offenen Arbeitsgruppe der UN zusammentreffen,
L. in der Erwägung, dass die UN-Mitgliedstaaten im Juli 2005 zu dem alle zwei Jahre stattfindenden Treffen der Staaten zusammenkommen, um über die Umsetzung des UN-Aktionsprogramms im Zusammenhang mit kleinen und leichten Waffen zu beraten, und im Juni/Juli 2006 zur UN-Überprüfungskonferenz für das UN-Aktionsprogramm zusammentreffen,
1. empfiehlt, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich für einen dynamischen Überprüfungsmechanismus für das ausgehandelte Zurückverfolgungsinstrument der UNO und auch für die Einrichtung von Technikexpertengruppen einsetzen, die damit beauftragt werden sollen, Leitlinien für die Markierung, die Registrierung und die Zurückverfolgung von kleinen und leichten Waffen und der entsprechenden Munition zu erarbeiten, die sich an bewährten Methoden orientieren;
2. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, tatkräftig am Zustandekommen eines regionalen und internationalen Konsens über globale Normen für die Weitergabe von Waffen mitzuwirken, der sich auf die nach internationalem Recht bestehenden Pflichten der Staaten stützt, und hält ein internationales Übereinkommen über den Waffenhandel für notwendig;
3. empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich im Juli 2005 auf der jedes zweite Jahr stattfindenden Konferenz der Staaten über das UN-Aktionsprogramm um eine lebhafte Debatte bemühen, um darauf hinzuwirken, dass die Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Waffenhandel unmittelbar im Anschluss an die UN-Überprüfungskonferenz des UN-Aktionsprogramms aufgenommen werden;
4. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, ihre Bemühungen um das Zustandekommen eines Konsenses auf regionaler und internationaler Ebene über die Notwendigkeit eines internationalen Übereinkommens zur Kontrolle der Vermittlung von Geschäften mit kleinen und leichten Waffen fortzusetzen;
5. beschließt, rechtzeitig zur UN-Überprüfungskonferenz im Jahr 2006 einen Initiativbericht zu verabschieden, in dem die Maßnahmen und die Politik der EU in Bezug auf kleine und leichte Waffen genau unter die Lupe genommen und der Rat und die Mitgliedstaaten auf ihre diesbezügliche Politik auf regionaler und internationaler Ebene festgelegt werden sollen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem EU-Ratsvorsitz, dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Präsidenten der Parlamente der Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
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(1) ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 311.
(2) ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 587.
(3) P5_TA(2003)0293.
(4) Erklärung der Ratspräsidentschaft in PRES05-013EN vom 17.2.2005.
eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Vittorio Agnoletto, Umberto Guidoni und Tobias Pflüger
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
zu kleinen und leichten Waffen
PE 357.433v01-00
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B6‑0325/2005
Entschließung des Europäischen Parlaments zu kleinen und leichten Waffen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. März 2001(1), 15. November 2001(2) und 19. Juni 2003(3) zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs kleiner und leichter Waffen,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. unter erneuter Bekräftigung seiner Besorgnis über die anhaltende Verbreitung von kleinen und leichten Waffen, die bewaffnete Konflikte und instabile Verhältnisse verschärft, den Terrorismus begünstigt, eine nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit untergräbt und für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das internationale humanitäre Recht mit verantwortlich ist,
B. unter Bekräftigung seiner Absicht, die EU und ihre Mitgliedstaaten stärker in einen konstruktiven und regelmäßigen Dialog darüber einzubinden, wie die Politik der EU bei internationalen und regionalen Initiativen und Verhandlungen über die Kontrolle von kleinen und leichten Waffen inhaltlich aussehen und welche Prioritäten sie haben soll,
C. in der Überzeugung, dass der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Förderung angemessener internationaler und regionaler Normen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs kleiner und leichter Waffen eine entscheidende Rolle zufällt,
D. ermutigt durch die Erklärung des Ratsvorsitzes der EU zu Kleinwaffen vom 17. Februar 2005(4) vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, in der ausdrücklich anerkannt wurde, dass die Staaten schleunigst rechtsverbindliche Vereinbarungen über die Zurückverfolgung von Kleinwaffen sowie über die Vermittlung von diesbezüglichen Geschäften und die Weitergabe von Kleinwaffen abschließen müssen,
E. erfreut über die aktive Unterstützung der EU für die Offene Arbeitsgruppe zur Aushandlung eines internationalen Rechtsinstruments, das die Staaten in die Lage versetzen soll, unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen rechtzeitig und zuverlässig zu identifizieren und zurückzuverfolgen, sowie erfreut darüber, dass die Munition für kleine und leichte Waffen ebenfalls unter den Geltungsbereich des Instruments fällt,
F. ferner erfreut darüber, dass der Luxemburger Ratsvorsitz (in der Plenardebatte des EP vom 11. Mai 2005 in Straßburg) sowie die den Regierungen Finnlands, des Vereinigten Königreichs, der Niederlande, Irlands und Polens öffentlich ihre Unterstützung für ein Übereinkommen über den Waffenhandel erklärt haben, und dass sie sich um eine Zusammenarbeit mit Partnern im Hinblick auf das Zustandekommen eines regionalen und globalen Konsenses über die Notwendigkeit globaler Normen für die Weitergabe von kleinen und leichten Waffen bemühen,
G. jedoch besorgt über das fehlende Engagement der EU in den UN-Verhandlungen über die Zurückverfolgung für die Schaffung eines Follow-up-Mechanismus zum Zurückverfolgungsinstrument, der die Ausarbeitung relevanter an bewährten Methoden ausgerichteter Leitlinien in Ergänzung zu den globalen Mindestnormen ermöglichen würde,
H. in der Hoffnung und Erwartung, dass mehr EU-Mitgliedstaaten öffentlich ihre aktive Unterstützung der Bemühungen um das Zustandekommen eines Konsenses über die Notwendigkeit eines Übereinkommens über Waffenhandel erklären, das Waffentransfers verbieten muss, die die eindeutige Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen und schwerwiegender Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in sich bergen,
I. ferner enttäuscht über den langsamen Fortschritt der auf breiter Basis geführten UN-Verhandlungen zur Bekämpfung der Vermittlung von Geschäften mit kleinen und leichten Waffen sowie darüber, dass es keine feste Zusage zur Aushandlung eines internationalen Übereinkommens zur Kontrolle der Vermittlung von Geschäften mit Waffen gibt,
J. stellt fest, dass ab Ende April 2004 das UN Protokoll über die Kontrolle von Schusswaffen ein rechtsverbindliches Instrument ist, da Polen und Sambia als 40. und 41. Staat die Ratifizierung abgeschlossen haben, unter nachdrücklichen Hinweis darauf, dass das Protokoll die UN-Mitgliedstaaten dazu verpflichte, Herstellung, Export, Import und Transit von Schusswaffen zu regulieren,
K. in der Erwägung, das die UN-Mitgliedstaaten im Juni 2005 zur dritten wichtigen Sitzung dieser Offenen Arbeitsgruppe der UN zusammentreffen,
L. in der Erwägung, dass die UN-Mitgliedstaaten im Juli 2005 zu dem alle zwei Jahre stattfindenden Treffen der Staaten zusammenkommen, um über die Umsetzung des UN-Aktionsprogramms im Zusammenhang mit kleinen und leichten Waffen zu beraten, und im Juni/Juli 2006 zur UN-Überprüfungskonferenz für das UN-Aktionsprogramm zusammentreffen,
1. empfiehlt, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich für einen dynamischen Überprüfungsmechanismus für das ausgehandelte Zurückverfolgungsinstrument der UNO und auch für die Einrichtung von Technikexpertengruppen einsetzen, die damit beauftragt werden sollen, Leitlinien für die Markierung, die Registrierung und die Zurückverfolgung von kleinen und leichten Waffen und der entsprechenden Munition zu erarbeiten, die sich an bewährten Methoden orientieren;
2. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, tatkräftig am Zustandekommen eines regionalen und internationalen Konsens über globale Normen für die Weitergabe von Waffen mitzuwirken, der sich auf die nach internationalem Recht bestehenden Pflichten der Staaten stützt, und hält ein internationales Übereinkommen über den Waffenhandel für notwendig;
3. empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich im Juli 2005 auf der jedes zweite Jahr stattfindenden Konferenz der Staaten über das UN-Aktionsprogramm um eine lebhafte Debatte bemühen, um darauf hinzuwirken, dass die Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Waffenhandel unmittelbar im Anschluss an die UN-Überprüfungskonferenz des UN-Aktionsprogramms aufgenommen werden;
4. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, ihre Bemühungen um das Zustandekommen eines Konsenses auf regionaler und internationaler Ebene über die Notwendigkeit eines internationalen Übereinkommens zur Kontrolle der Vermittlung von Geschäften mit kleinen und leichten Waffen fortzusetzen;
5. beschließt, rechtzeitig zur UN-Überprüfungskonferenz im Jahr 2006 einen Initiativbericht zu verabschieden, in dem die Maßnahmen und die Politik der EU in Bezug auf kleine und leichte Waffen genau unter die Lupe genommen und der Rat und die Mitgliedstaaten auf ihre diesbezügliche Politik auf regionaler und internationaler Ebene festgelegt werden sollen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem EU-Ratsvorsitz, dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Präsidenten der Parlamente der Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
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(1) ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 311.
(2) ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 587.
(3) P5_TA(2003)0293.
(4) Erklärung der Ratspräsidentschaft in PRES05-013EN vom 17.2.2005.
Tobias Pflüger - 2005/05/27 09:50



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