Entschließungsantrag von PPE-DE, PSE, ALDE und UEN zum Kongo-Einsatz der EU

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Rates
eingereicht gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von

Karl von Wogau und Giorgos Dimitrakopoulosim Namen der PPE-DE-Fraktion
Ana Maria Gomes und Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion
Philippe Morillon im Namen der ALDE-Fraktion
Ăirts Valdis Kristovskis im Namen der UEN-Fraktion

zu den Kriterien für friedenserhaltende Maßnahmen der Union in der
Demokratischen Republik Kongo

16.03.2006 - B6-0190/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Kriterien für friedenserhaltende
Maßnahmen der Union in der Demokratischen Republik Kongo

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf den in den Schlussfolgerungen des UN-Weltgipfels 2005
festgelegten Grundsatz der „Verantwortung zu schützen”,
– unter Hinweis auf die grundlegende Bedeutung der Stabilität in der Demokratischen
Republik Kongo für die Stabilität in ganz Zentralafrika und in der Region der Großen
Seen,
– in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo zur Zeit damit kämpft, sich
von einem verheerenden Konflikt zu erholen, der mehr als vier Millionen Todesopfer
gefordert hat,
– unter Hinweis auf die überaus sensible Übergangsphase der Demokratischen Republik
Kongo und die schwierige Aufgabe des Aufbaus demokratischer Institutionen,
– unter Hinweis auf die Präsenz von 17.000 UN-Soldaten zur Friedenssicherung in der
Demokratischen Republik Kongo mit dem Auftrag einer Stabilisierung des Landes,
– unter Hinweis auf die Mitwirkung der Union bei der Stabilisierung der Demokratischen
Republik Kongo durch die beiden laufenden GASP-Missionen „EU SEC DR Congo”
und „EUPOL Kinshasa“,
– unter Hinweis auf die ermutigenden Ergebnisse des Verfassungsreferendums vom
Dezember 2005,
– unter Hinweis auf die für Juni geplanten Wahlen in der Demokratischen Republik
Kongo,
– unter Hinweis auf den Antrag der Vereinten Nationen auf Unterstützung während der
Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union nur eine begrenzte Anzahl einsetzbarer
Truppen zu ihrer Verfügung hat und dass sie sich prioritär um die Wahrung von
Frieden und Stabilität auf dem Balkan und in ihrer unmittelbaren geographischen
Nachbarschaft bemühen sollte;
B. unter Berücksichtigung jedoch des Antrags der Vereinten Nationen und der Tatsache,
dass die übergeordnete Zielsetzung der Europäischen Union und ihrer Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Europäischen Sicherheitsstrategie
(ESS) darin besteht, die Vereinten Nationen als Rahmen für einen wirksamen
Multilateralismus zu stärken, wie dies in der Europäischen Sicherheitsstrategie
festgehalten ist;

1. vertritt die Auffassung, dass für eine derart komplexe und potentiell gefährliche
Aufstellung von Truppen unter dem Kommando der Europäischen Union folgende
Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
– Eine derartige Operation bedarf eines ausdrücklichen und eindeutigen Mandats, das sich
lediglich auf die Sicherheit der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im laufenden
Jahr 2006 beziehen darf.
– Die Militäroperation müsste zeitlich auf die Dauer des Wahlvorgangs begrenzt sein. Es
bedarf einer eindeutigen Strategie zu der Frage, wie die Mission nach Ablauf des
Mandats der Operation an die Vereinten Nationen und/oder die kongolesische Polizei
und die Militärstreitkräfte des Landes übergeben werden kann.
– Die Sicherheit des Landes, insbesondere in der Region Katanga und im Grenzgebiet zu
Ruanda, sollte unter der Verantwortung der Vereinten Nationen bleiben; der
geographische Umfang des EU-Mandats muss sich nach dem Umfang der verfügbaren
Truppen, den Sicherheitserfordernissen und den operativen Anforderungen der Mission
richten.
– Die Militäroperation sollte unter keinen Umständen aus Truppen aus nur einem
Mitgliedstaat bestehen. Der europäische Charakter der Operation sollte durch die
Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommen.
– Eine Intervention der Europäischen Union könnte nur nach einem förmlichen Antrag
der kongolesischen Übergangsregierung erfolgen.
– Die Aufstellung von Truppen unter dem Kommando der Europäischen Union müsste
einer doppelten Aufgabe gerecht werden: Die Abschreckung möglicher Störer und die
Ermutigung der kongolesischen Bürger zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts. Deshalb
ist ein angemessener und glaubwürdiger Umfang der europäischen Operation
erforderlich.
– Um diese Ziele zu erreichen, müsste der Rat ein eindeutiges Konzept dazu ausarbeiten,
wie die erforderlichen Kräfte von Militär oder Polizei oder auch Gendarmerie
aufgestellt werden können. Ein derartiges Konzept ist dem Europäischen Parlament
bislang nicht bekannt.
– Eine zeitlich befristete Militäroperation müsste eng an die Bemühungen der
internationalen Gemeinschaft für den Wiederaufbau der Demokratischen Republik
Kongo nach dem Bürgerkrieg angebunden werden.
– Die internationale Gemeinschaft muss sich unmissverständlich dazu verpflichten, die
langfristige Effizienz und Nachhaltigkeit der kongolesischen Militär- und Polizeikräfte
verbessern.
2. fordert den Rat auf, vor ihm zu erscheinen und einen eindeutigen Vorschlag mit einem
aussagekräftigen Mandat ausschließlich auf der Grundlage einer sorgfältig
vorbereiteten Bedarfsermittlung einschließlich eines Zeitplans vorzulegen; stellt fest,
dass für eine mögliche EU-Mission in der Demokratischen Republik Kongo ein
besonderes EU-Mandat auf der Grundlage der UN-Charta erforderlich ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Mitgliedstaaten, der kongolesischen Übergangsregierung und dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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