Recht auf Verweigerung der Teilnahme an einem illegalen Krieg
MÜNDLICHE ANFRAGE MIT AUSSPRACHE 18. Juli 2006 (O-0087/06)
gemäß Artikel 108 der Geschäftsordnung von Caroline Lucas, Jill Evans und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Tobias Pflüger und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Vittorio Prodi im Namen der ALDE-Fraktion an den Rat
Betrifft: Recht auf Verweigerung der Teilnahme an einem illegalen Krieg
Die Invasion im Irak war nicht vom Völkerrecht abgedeckt. Sie konnte nicht als Akt der rechtmäßigen Verteidigung im Sinne der UN-Charta gerechtfertigt werden und stützte sich nicht auf eine Resolution des UN-Sicherheitsrates. Saddam Hussein war zwar ein furchtbarer Diktator, doch seine Regierung verfügte weder über Massenvernichtungswaffen noch bot er Terroristen Unterschlupf, die die USA oder ein anderes Land angreifen sollten. Seit Beginn des Krieges ist die Welt mit Kriegshandlungen konfrontiert, die im Widerspruch zu den verbindlichen Regeln des humanitären Völkerrechts stehen, wie sie in den Genfer Konventionen und anderswo kodifiziert sind. Eine wachsende Zahl von Militärangehörigen, deren Einsatz bzw. Zuteilung sie zwingen würde, zum Krieg im Iran beizutragen, verweigert ihren Einsatz oder Wiedereinsatz und wird der „Fahnenflucht” beschuldigt, weshalb sie um Asyl in Drittländern nachsuchen müssen.
Ist dem Rat der am 21. Juni 2005 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Falle des Majors Florian Pfaff verkündete Beschluss bekannt, mit dem sein Recht anerkannt wurde, sich aus Gewissensgründen konkreten Befehlen zu widersetzen, nachdem er seine Ablehnung dagegen bekundet hatte, dass die Bundeswehr Unterstützung für die amerikanische Invasion im Irak leistet, weil dies gegen das Völkerrecht verstoßen würde?
Bereitet der Rat im Anschluss an die Richtlinie des Rates 2004/83/EG(1) neue Rechtsvorschriften vor, um Militärangehörigen das Recht zu verschaffen, in Fällen, in denen sie aus einem „illegalen Krieg” desertieren, in EU-Ländern als Flüchtlinge anerkannt zu werden?
Welche Maßnahmen ergreift der Rat im Rahmen und außerhalb der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und ihrer Missionen, um zu verhindern, dass die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Bediensteten in einen „illegalen Krieg” und/oder rechtswidrige Kriegshandlungen verwickelt werden?
Welche Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung von ESVP-Missionen – sowohl von in Zusammenarbeit mit der NATO durchgeführten als auch unabhängig geleiteten Missionen – ergriffen, um zu vermeiden, dass Militärangehörige bei ihrem Einsatz Handlungen begehen oder zu Handlungen gezwungen werden, die Kriegsverbrechen darstellen könnten?
gemäß Artikel 108 der Geschäftsordnung von Caroline Lucas, Jill Evans und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Tobias Pflüger und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Vittorio Prodi im Namen der ALDE-Fraktion an den Rat
Betrifft: Recht auf Verweigerung der Teilnahme an einem illegalen Krieg
Die Invasion im Irak war nicht vom Völkerrecht abgedeckt. Sie konnte nicht als Akt der rechtmäßigen Verteidigung im Sinne der UN-Charta gerechtfertigt werden und stützte sich nicht auf eine Resolution des UN-Sicherheitsrates. Saddam Hussein war zwar ein furchtbarer Diktator, doch seine Regierung verfügte weder über Massenvernichtungswaffen noch bot er Terroristen Unterschlupf, die die USA oder ein anderes Land angreifen sollten. Seit Beginn des Krieges ist die Welt mit Kriegshandlungen konfrontiert, die im Widerspruch zu den verbindlichen Regeln des humanitären Völkerrechts stehen, wie sie in den Genfer Konventionen und anderswo kodifiziert sind. Eine wachsende Zahl von Militärangehörigen, deren Einsatz bzw. Zuteilung sie zwingen würde, zum Krieg im Iran beizutragen, verweigert ihren Einsatz oder Wiedereinsatz und wird der „Fahnenflucht” beschuldigt, weshalb sie um Asyl in Drittländern nachsuchen müssen.
Ist dem Rat der am 21. Juni 2005 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Falle des Majors Florian Pfaff verkündete Beschluss bekannt, mit dem sein Recht anerkannt wurde, sich aus Gewissensgründen konkreten Befehlen zu widersetzen, nachdem er seine Ablehnung dagegen bekundet hatte, dass die Bundeswehr Unterstützung für die amerikanische Invasion im Irak leistet, weil dies gegen das Völkerrecht verstoßen würde?
Bereitet der Rat im Anschluss an die Richtlinie des Rates 2004/83/EG(1) neue Rechtsvorschriften vor, um Militärangehörigen das Recht zu verschaffen, in Fällen, in denen sie aus einem „illegalen Krieg” desertieren, in EU-Ländern als Flüchtlinge anerkannt zu werden?
Welche Maßnahmen ergreift der Rat im Rahmen und außerhalb der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und ihrer Missionen, um zu verhindern, dass die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Bediensteten in einen „illegalen Krieg” und/oder rechtswidrige Kriegshandlungen verwickelt werden?
Welche Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung von ESVP-Missionen – sowohl von in Zusammenarbeit mit der NATO durchgeführten als auch unabhängig geleiteten Missionen – ergriffen, um zu vermeiden, dass Militärangehörige bei ihrem Einsatz Handlungen begehen oder zu Handlungen gezwungen werden, die Kriegsverbrechen darstellen könnten?
Tobias Pflüger - 2006/08/24 12:53
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