Dokumentation: Für einen anderen Verfassungsvertrag - Für ein friedliches, soziales und demokratisches Europa - Beschluss der 1. Tagung des 9. Parteitages der PDS

I. Keine Verfassung auf dieser Grundlage

Die PDS lehnt den am 29. Oktober 2004 unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für die EU ab: Auf dieser Grundlage kann ein friedliches, soziales und demokratisches Europa nicht verwirklicht werden.

1. Ziel des Vertrags ist die weitere Militarisierung der Europäischen Union hin zur globalen Kriegsführungsfähigkeit. Er soll die "auf militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen" (Art I-41 Abs. 1) sichern. Aufrüstung wird Verfassungsgebot: "Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern" (Art. I-41 Abs. 3). Eine "Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung" wird das überwachen und "zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors" durchsetzen (III-311). Durch Aufrüstung und militärische Forschung auf höchstem Ausgabenniveau werden die öffentlichen Kassen aller Einzelstaaten weiter geschröpft.

2. Die Prinzipien des Neoliberalismus erhalten Verfassungsrang. In den allgemeinen "Zielen der Union" ist zwar beschönigend die Rede von einer "in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität." (I-3) Im konkreten Politikteil wird dann aber Klartext geredet von der Verpflichtung auf den "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb." (III-177) Diese Festlegung widerspricht dem Grundgesetz, das von der prinzipiellen Offenheit der Wirtschaftsordnung ausgeht und die Festlegung auf den Sozialstaat auch nicht zur Disposition verfassungsändernder Mehrheiten stellt.

Beschäftigungspolitik wird den "Grundzügen der Wirtschaftspolitik" untergeordnet (III-206, 179), die geprägt sind durch die einseitige Orientierung auf das "vorrangige" Ziel der "Preisstabilität" (I-30, III-177, 185) und durch den in Verfassungsrang erhobenen "Stabilitätspakt" (III-184), der sich inzwischen als ebenso schädlich wie lebensfremd erwiesen hat.

In der Steuerpolitik sollen nur die indirekten Steuern harmonisiert werden (III-171). Nicht vorgesehen ist die längst überfällige Angleichung direkter Steuern, besonders der Unternehmenssteuern, womit der ruinöse "Abwärtswettbewerb" bei den staatlichen Einnahmen zu Lasten der Finanzierung öffentlicher Aufgaben aufzuhalten wäre.

Die einzelstaatlich gewährleisteten Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, auch die beschworene Sicherung der "kulturellen Vielfalt", einschließlich der künstlerischen (I-3), werden ganz im Sinne der WTO relativiert (III-166) und sollen der Beihilfekontrolle unterworfen bleiben.

3. Die Aufnahme der Grundrechtecharta in den Verfassungsvertrag stellt zwar einen Fortschritt bei der Verankerung demokratischer und sozialer Grundrechte dar, auch wenn manches fragwürdig erscheint, wie die fehlende Sozialbindung des Eigentums in Art II-77 und die Hervorhebung der "unternehmerischen Freiheit" (II-76) Anstelle eines "Rechts auf Arbeit" soll nur das "Recht zu arbeiten" gewährt werden. (II-75). Durch die nachträgliche Aufnahme eines Verweises auf aktualisierte Erläuterungen des Präsidiums des Grundrechtekonvents (II-112 Abs. 7) ist die Bedeutung der Grundrechte weiter ausgehöhlt worden.

4. Die Aufwertung des Europäischen Parlaments, das mehr Mitentscheidungsrechte erhalten soll, stellt einen gewissen Fortschritt dar. Nicht akzeptiert werden kann jedoch, dass dem Parlament weiter das Initiativrecht vorenthalten wird, das zum Wesen eines Parlaments gehört. Auch darf es den Kommissionspräsidenten nicht wirklich wählen, sondern nur über einen Vorschlag des Europäischen Rats abstimmen. (I-27).

Die weitere Erhöhung des Gewichts bevölkerungsstarker Staaten bei Abstimmungen im Europäischen Rat und im Ministerrat verstärkt vorhandene Ungleichgewichte zugunsten der großen - besonders Deutschlands. Vor allem die Einführung der strukturierten (I-41) und der Ausbau der verstärkten Zusammenarbeit (I-44) drohen den Charakter der EU als Zusammenschluss gleichberechtigter Staaten in Frage zu stellen.

II. Elemente einer Verfassung für ein friedliches, soziales und demokratisches Europa

Die PDS sagt nicht einfach Nein zum unterzeichneten Vertrag. Sie lehnt die europäische Integration nicht ab. Sie will sie anders gestalten. Die Grundprinzipien aus Grundrechtecharta und geltenden Verträgen über Europäische Union und Europäische Gemeinschaft sind in einem Vertragswerk so zusammenzufassen und zu verändern, dass es als Verfassung den Erfordernissen eines friedlichen, sozialen und demokratischen Europa gerecht wird.

1. Eine europäische Verfassung hat von der Mitverantwortung der EU für den Erhalt des Friedens in der Welt auszugehen. Durch ausdrückliches Verfassungsgebot wird festgelegt, die Rolle der Vereinten Nationen in allen zwischenstaatlichen Konflikten zu stärken und die EU in ihrem Handeln den Prinzipien der Vereinten Nationen, insbesondere dem Gewaltverbot, zu unterwerfen. In die Verfassung ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Institutionen der EU auf die Einhaltung des Friedens aufzunehmen. Von den Territorien der EU-Staaten darf niemals wieder Krieg ausgehen. Eine weltweite Interventionspolitik ist ausdrücklich zu verbieten. Die Aufstellung eigenständiger europäischer Truppen wird von der Verfassung ausgeschlossen. Es wird ein Amt für Abrüstung als Unionseinrichtung geschaffen.

"Wir wollen eine Europäische Union, die das Völkerrecht und die UNO-Charta achtet, Krieg und militärische Gewaltanwendung zur Lösung von Konflikten ablehnt, die frei von Massenvernichtungswaffen ist, ihre Rüstungsindustrie auf zivile Produktion umstellt und Rüstungsexporte beendet. Unser Ziel ist die Reduzierung der militärischen Kapazitäten auf strukturelle Nichtangriffsfähigkeit" (Wahlprogramm der PDS zu den Europawahlen 2004).

2. Die Verfassung muss von der grundsätzlichen Offenheit der Wirtschaftsordnungen der Mitgliedsländer ausgehen, die Garantie in Art. 295 EGV, übernommen in Art. III-425 des Vertrags, endlich ernst nehmen und praktisch umsetzen, dass "die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt" bleibt. Das erfordert zunächst ein Verbot, direkt oder indirekt durch europäisches Recht oder durch den Abschluss internationaler Vereinbarungen einen Zwang zu Privatisierungen auszuüben. Öffentliche Unternehmen, die "Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" (Art.16 EVG = Art. III-122 des Vertrags) erbringen, die "öffentliche Daseinvorsorge" gewährleisten, dürfen weder der Beihilfekontrolle unterworfen noch in die GATS-Verhandlungen mit der WTO eingebracht werden.

Das europäische Modell der Sozialordnung, das sich als Folge der Kämpfe der Arbeiterbewegung und der Niederringung des Faschismus in nahezu allen europäischen Ländern herausgebildet hat, ist entsprechend dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich zu verankern und damit zu bewahren. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums muss für alle Teile der Verfassung gelten. Das Streikrecht und das Verbot der Aussperrung sind zu garantieren, effektive soziale Grundrechte zu gewährleisten, das Prinzip eines Mindestlohns zu verankern.

Die Bestimmungen des Wachstums- und Stabilitätspaktes sind zu verändern, vor allem um das Ziel der Vollbeschäftigung zu ergänzen. Für die Finanzierung von arbeitsplatzschaffenden Investitionsprogrammen sind entsprechende Kreditaufnahmen ausdrücklich zuzulassen. Zugleich sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, in Zeiten günstiger Konjunktur die Kredite zurückzuführen. Das erfordert eine Harmonisierung auch der direkten Steuern, damit nicht einzelne Mitgliedstaaten anderen durch Steuerdumping Konkurrenz mit der Folge machen, dass die Einnahmen für Aufgabenerfüllung und Schuldendienst nicht ausreichen.

Entscheidungen des Rats über den Handel mit Dienstleistungen dürfen insgesamt - wie vor dem Abschluss des Vertrags von Nizza - nur einstimmig getroffen werden. Der Ausschluss jeder Mitwirkung des Europäischen Parlaments beim Abschluss von Verträgen ihm Rahmen der Handelspolitik (Art. 300 Abs. 3 EGV) wird aufgehoben. Der "Geheimausschuss" des Rats zur Begleitung der Außenhandelsverhandlungen (Art. 133 Abs. 3 EGV = III-315) wird abgeschafft, stattdessen der zuständige Ausschuss des Parlaments beteiligt. Die Bürgerinnen und Bürger der Union erhalten Zugang zu den Dokumenten (Art. 255 EGV = III-399) ausdrücklich auch über handelspolitische Vertragsverhandlungen.

3. In ihren Zielen und Grundwerten hat sich die Verfassung unzweideutig zur Bekämpfung von Nationalismus, Antisemitismus und Rassismus zu bekennen. Dies folgt schon aus den Erfahrungen der europäischen und insbesondere der deutschen Geschichte. Aus diesem guten Grund enthalten die Verfassungen vieler Mitgliedstaaten der EU klare antifaschistische Verpflichtungen zum Kampf gegen diese Gefahren für die Demokratie. Eine europäische Verfassung darf dahinter nicht zurückbleiben. Heute stellt das erneute, gefährliche Anwachsen rechtsradikaler und rechtspopulistischer Bewegungen und Parteien in einer Reihe von Mitgliedstaaten eine neue Herausforderung dar, der sich auch eine europäische Verfassung zu stellen hat.

Es ist verfassungsrechtlich zu verankern, dass ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts schrittweise auf dem Weg der Schaffung materiellen europäischen Zivil- und Strafrechts und nicht formal über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile erreicht wird. Der internationale Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention muss für die europäischen Asylregelungen bindend sein. Die Schaffung des in dem Verfassungsvertrag vorgesehenen "Ausschusses für operative Zusammenarbeit" lehnt die PDS ab, wenn er keiner wirksamen demokratischen Kontrolle unterliegen soll. Für eine europäische Staatsanwaltschaft und ihr Personal ist die entsprechende demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente einzurichten. Die gerichtliche Kontrolle der Arbeit von Europol und Eurojust ist verfassungsrechtlich zu gewährleisten. Eine anwaltliche Dimension in der EU und die umfassende Gewährleistung von Beschuldigtenrechten sind unabdingbar.

4. Eine europäische Verfassung muss eine wirkliche Demokratisierung der Entscheidungsprozesse auf der Ebene der EU gewährleisten. Dazu gehört in erster Linie das Recht des Europäischen Parlaments zur Gesetzesinitiative und zur Wahl des Kommissionspräsidenten ohne Vorauswahl durch den Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs. Dazu gehört aber auch die Durchsetzung des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung, denn gegenwärtig ist der Europäische Rat als Gesetzgeber in vielen Fällen zugleich sein eigener Kontrolleur.

Solange eine europäische Öffentlichkeit mit grenzüberschreitenden Medien und demokratischen Diskussionsprozessen, mit handlungsfähigen europäischen Parteien und Gewerkschaften bestenfalls in ersten Ansätzen existiert, sind der Einführung des Mehrheitsprinzips auf Grundlage der Bevölkerungsgrößen der Mitgliedstaaten enge Grenzen gesetzt. Eine europäische Verfassung muss daher sowohl die Elemente der europäischen Demokratie fördern und zugleich die zentralen Souveränitätsrechte der Mitgliedsländer schützen. Nur so lässt sich dem mit der europäischen Integration einhergehenden schleichenden Abbau demokratischer Rechte begegnen.

III. Der geschlossene Verfassungsvertrag darf nicht in Kraft treten

Die PDS lehnt den vorgelegten Verfassungsvertrag nicht nur ab. Sie wird parlamentarisch und außerparlamentarisch, in Deutschland und international, aktiv, um zu verhindern, dass der Vertrag in Kraft tritt. Sie wird über die weithin verheimlichten Inhalte des Vertrags und über seine Konsequenzen informieren und dafür werben, dass auch in Deutschland die Bevölkerung ihr Votum selbst wirksam kundtun kann.

Bevölkerung fragen - Referendum wagen

"Die PDS ist dafür, dass der neue Vertrag über eine Europäische Verfassung nicht allein per Ratifizierung durch die nationalen Parlamente in Kraft tritt. Eine Reform von solcher Tragweite, die die aus 25 Staaten bestehende Union wahrscheinlich für viele Jahre prägen wird, bedarf in allen Mitgliedstaaten, also auch in der Bundesrepublik, der direkten demokratischen Legitimation durch die Bürgerinnen und Bürger. Die PDS tritt deshalb für eine entsprechende Grundgesetzänderung ein, die den Weg für einen Volksentscheid über die Europäische Verfassung frei macht. Ein solcher Volksentscheid würde zudem dazu beitragen, die Entfremdung der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den europäischen Institutionen abzubauen und der nach 50 Jahren europäischer Integration noch immer weit verbreiteten Unkenntnis über die Europäische Union entgegenzuwirken. Entscheidend aber wäre: Ein Volksentscheid würde Politikerinnen und Politiker aller Ebenen vom Bund über die Länder bis in die Kommunen zwingen, Position zu beziehen, sie konkret und öffentlich zur Wahrnehmung politischer Verantwortung in Sachen Europa verpflichten" (Wahlprogramm der PDS zu den Europawahlen).

Gegen den unterzeichneten Verfassungsvertrag mobilisieren

Die PDS wird alle Möglichkeiten auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene nutzen, um diese Verfassung zu verhindern. Sie versteht dabei ihr Engagement als Teil des bundesweiten Widerstands von Friedensinitiativen, gewerkschaftlichen Gruppen, Bürgerrechtsorganisationen und Umweltbewegungen. Sie sucht mit diesen Bewegungen die gleichberechtigte Kooperation. Der Parteivorstand unterstützt und fördert gemeinsame Aktivitäten mit diesen Bewegungen auf möglichst breiter Ebene und wird dazu Vorschläge unterbreiten.

Die PDS artikuliert ihren Widerstand gegen den Verfassungsvertrag bewusst als eine europäische Partei, als Mitglied der Partei der Europäischen Linken und als eine Partei deren Europaabgeordnete in der Konföderalen Fraktion der Vereinten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke (GUE/NGL) im Europäischen Parlament arbeiten. Sie sieht sich in ihrer ablehnenden Haltung dadurch bestärkt, dass diese Sicht sowohl in der Partei der Europäischen Linken als auch in der Fraktion GUE/NGL nahezu einstimmig ist. Sie begrüßt insbesondere das öffentliche Engagement von Rifondazione Comunista und von der Kommunistischen Partei Frankreichs. Für die Länder, in denen Volksabstimmungen stattfinden, bietet die PDS Unterstützung bei der Mobilisierungsarbeit an.

Die PDS engagiert sich aktiv in der gemeinsamen Kampagne der Partei der europäischen Linken "Nein zum Verfassungsvertrag - Ja zu Europa". Diese Kampagne für ein soziales, friedliches und demokratisches Europa gegen den Verfassungsvertrag soll linke Parteien und Organisationen in allen Ländern der Europäischen Union zusammenführen. Die Kampagne der Partei der Europäischen Linken ist auch offen für Linksparteien, die nicht oder noch nicht der gemeinsamen Partei angehören. Mit der Kampagne gegen den Verfassungsvertrag leistet die Partei der Europäischen Linken ihren Beitrag zu der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Ausschusses der Regionen vorgeschlagenen Aktion "1000 Debatten für Europa".

Eine gemeinsame Initiative der Linken in Europa hilft, die Auseinandersetzung mit dem Verfassungsvertrag druckvoll zu führen, das Nein überzeugend zu begründen und eine klare Abgrenzung zu Kräften, die aus nationalistischen Motiven die Verfassung ablehnen, deutlich zu machen. Die PDS wird über die weit reichenden Folgen des Verfassungsvertrages informieren (Flugblätter, Broschüren, Unterschriftensammlungen) und ihre politischen und parlamentarischen Möglichkeiten in diesem Sinne einsetzen. Sie wird Bündnisse gegen die Ratifizierung des Verfassungsvertrages und für eine Volksabstimmung über diesen Vertrag initiieren und in solchen Bündnissen mitarbeiten.

Die Debatten in Europa machen deutlich, dass auch und in den sozialdemokratischen Parteien Widersprüche zum Verfassungsvertrag aufbrechen. Besonders zugespitzt sind diese Diskussionen in der sozialistischen Partei Frankreichs.

Parlamentarische und rechtliche Möglichkeiten nutzen

SPD und Grüne haben eine Initiative für Volksabstimmungen angekündigt, bislang aber nicht vorgelegt. Derzeit ist davon auszugehen, dass den Bürgerinnen und Bürgern Deutschlands im Unterschied zu einigen anderen EU-Ländern nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, über die Annahme oder Ablehnung des Verfassungsvertrages direkt zu entscheiden. Die Informationen in der Öffentlichkeit über den Inhalt des Verfassungsvertrages sind mangelhaft. CDU/CSU und FDP werden das mittragen. Für die Durchführung einer Volksabstimmung wird die PDS auch auf parlamentarischer Ebene auftreten und ihre Ablehnung des Verfassungsvertrages sowie ihre Alternativen erläutern.

In Landtagen und kommunalen Vertretungen sollen PDS-Fraktionen Beratungen über den Verfassungsvertrag initiieren und Beschlüsse mit der Forderung nach einer Volksabstimmung anregen. PDS-Abgeordnete sollen über die Auswirkungen des Verfassungsvertrages auf die Länder und Kommunen informieren. Die Landesregierungen sollen aufgefordert werden, im Bundesrat gegen den Verfassungsvertrag zu votieren. Die gleichen Anstrengungen, ein Votum für eine Volksabstimmung und gegen den Verfassungsvertrag zu erreichen, unternimmt die PDS in den Landesregierungen, an denen sie beteiligt ist.

Im Bundestag tritt die PDS dafür ein, ausführliche und intensive Beratungen durchzusetzen, ihre ablehnende Haltung zu erklären und auch dort eine Volksabstimmung zu fordern. Der Bundestag hat die Pflicht, einen Beitrag zur Information der Bevölkerung zu leisten. Die rechtlichen Möglichkeiten, gegen einen "Durchpeitschen" des umfangreichen und komplizierten Vertragswerkes vorzugehen, sollen geprüft werden.

Im Europaparlament werden die gemeinsame linke Fraktion und die Gruppe der PDS-Abgeordneten Anstrengungen unternehmen, den Verfassungsvertrag und seine Auswirkungen regelmäßig auf die Tagesordnung des Parlamentes zu setzen. Die Gruppe der PDS-Abgeordneten im Europaparlament wird ihre Möglichkeiten nutzen, um auch auf dieser Ebene für eine Volksabstimmung in Deutschland über das Vertragswerk zu werben.


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Anhang/Begründung:
In dem vorstehenden Antrag wird der Verfassungsvertrag hinsichtlich seines Wortlauts wie der Zählung seiner Artikel nach der "endgültigen konsolidierten Fassung" als Ergebnis der Regierungskonferenz von Brüssel vom 18. Juni 2004 zitiert, die am 6. August 2004 unter dem Zeichen CIG 87/04 veröffentlicht wurde und am 29. Oktober in Rom unterzeichnet wird. Aus dieser Fassung sind auch die nachstehend wiedergegebenen Auszüge entnommen. Da die vorangegangenen inhaltlichen Auseinandersetzungen in der politischen Öffentlichkeit überwiegend nach der Fassung des Entwurfs des Europäischen Konvents vom 18. Juli 2003 erfolgt sind, werden nachstehend - in der Reihenfolge des Antragstexts - die Vorschriften im Wortlaut des Vertrags wiedergeben und jeweils die Nummerierungen aus der genannten früheren Fassung des Entwurfs hinzugefügt. Bei der vergleichenden Lektüre ist zu beachten, dass inhaltliche Änderungen durch die Regierungskonferenz und auch bei der abschließenden "redaktionellen" Überarbeitung erfolgt sind.
ARTIKEL I-41 (= I-40) Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen . Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multinationale Streitkräfte bilden, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und die Instanz für deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
ARTIKEL III-311 (= III-212)
(1) Aufgabe der nach Artikel I-41 Absatz 3 errichteten, dem Rat unterstellten Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) [bis Juni hieß es noch:" Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten"] ist es,
a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Bewertung der Erfüllung der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen mitzuwirken;
b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken.
c) multilaterale Projekte vorzuschlagen, durch die die Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten erfüllt werden, und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen;
d) die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu koordinieren und zu planen;
e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors und für einen gezielteren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen.
(2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission.
ARTIKEL I-3 (= I-3) Die Ziele der Union
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel, Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung übertragen sind.
ARTIKEL III-177 (= III-69)
Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels I-3 umfasst nach Maßgabe der Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen. Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
ARTIKEL III-206 (=III-100)
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an.
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Beschäftigungsausschusses. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel III-179 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Bestimmungen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik auf der Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 erlassen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen abgeben.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Union und über die Umsetzung der
beschäftigungspolitischen Leitlinien.
ARTIKEL III-179 (=III-71)
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels III-178.
(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht. Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine Schlussfolgerung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung gibt der Rat eine Empfehlung ab, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Er unterrichtet das Europäische Parlament davon.
(3) - (6) ...
ARTIKEL I-30 (= I-29) Die Europäische Zentralbank
(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) - (6) ....
ARTIKEL III-185 (= III-77)
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt das Europäische System der Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel I-3 festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
(2) - (6) ...
ARTIKEL III-184 (= III-76)
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der zwei nachstehenden Kriterien:
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn,
i) dass das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat oder
ii) dass der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte sind in dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird ferner geprüft, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann auch einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.
(4) Der nach Artikel III-192 eingesetzte Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.
(6) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende
Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, sowie nach Prüfung der Gesamtlage darüber, ob ein übermäßiges Defizit besteht. In diesem Fall gibt der Rat auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen ab, die er an den betreffenden Mitgliedstaat richtet mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne
Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(7) Der Rat erlässt auf Empfehlung der Kommission die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen nach den Absätzen 8 bis 11. Er beschließt ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(8) Erlässt der Rat einen Europäischen Beschluss, in dem er feststellt, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) - (12) ...
(13) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten. Durch Europäisches Gesetz des Rates werden geeignete Maßnahmen festgelegt, mit denen das genannte Protokoll abgelöst wird. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank. Der Rat erlässt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, in denen nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls festgelegt werden. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
ARTIKEL III-171 (= III-62 )
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates werden Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern festgelegt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
ARTIKEL III-166 (III-55)
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder
ausschließliche Rechte gewähren, keine den Bestimmungen der Verfassung und insbesondere deren Artikel I-4 Absatz 2 und den Artikeln III-161 bis III-169 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Bestimmungen der Verfassung, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und erlässt erforderlichenfalls geeignete Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
ARTIKEL II-77 (= II-17) Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
ARTIKEL II-76 (= II-16) Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
ARTIKEL II-75 (= II-15) Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
ARTIKEL II-112 (=II-52) Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der
Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung der Charta der Grundrechte verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
ARTIKEL I-27 (= I-26) Der Präsident der Europäischen Kommission
(1) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Artikel I-26 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt. Der Präsident, der Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. (3) ...
ARTIKEL I-44 (=I-43) Verstärkte Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen
Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel III-416 bis III-423 die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben. (...)
(2) Der Europäische Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, welche die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil . (...)
ARTIKEL III-399 (= III-305)
(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und sehen nach Artikel I-50 in ihren Geschäftsordnungen spezielle Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten vor. Artikel I-50 Absatz 3 und der vorliegende Artikel gelten für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat sorgen für die Veröffentlichung der Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe des in Artikel I-50 Absatz 4 genannten Europäischen Gesetzes.
ARTIKEL III-425 (=III-331)
Die Verfassung lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt .
ARTIKEL III-122 (=III-6)
Unbeschadet der Artikel I-5, III-166, III-167 und III-238 und in Anbetracht des von allen in der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der Verfassung dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen werden durch Europäisches Gesetz unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der Verfassung zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.
ARTIKEL III-315 (=III-217)
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen betreffend den Handel mit Waren und Dienstleistungen und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.
(2) Durch Europäisches Gesetz werden die Maßnahmen festgelegt, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.
(3) Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen Übereinkünfte auszuhandeln oder zu schließen, so findet Artikel III-325 vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.
(...)
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.
(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Übereinkünfte beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Über die Aushandlung und den Abschluss einer Übereinkunft über den Dienstleistungsverkehr oder über Handelsaspekte des geistigen Eigentums und über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn die betreffende Übereinkunft Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist. Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen:
a) Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen , wenn diese Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten;
b) Handel mit Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors , wenn diese Übereinkünfte die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beinträchtigen könnten. (5) + (6)

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