Berufsverbot in Deutschland gegen den Heidelberger Lehrer Michael Csaszkóczy
Schriftliche Anfrage E-2117/04 an die Kommission - 10.Sept.2004
Wie beurteilt die Kommission das Berufsverbot der baden-württembergischen Kultusministerin Schavan in Deutschland gegen den Heidelberger Realschullehrer Michael Csaszkóczy, der sich in antifaschistischen Gruppen und der Anti-Kriegsbewegung engagiert? Sieht die Kommission hierin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Berufsfreiheit? Teilt die EU-Kommission die Auffassung des Luxemburger und des Straßburger Gerichtshofs, dass diese Berufsverbote rechtswidrig sind? Was gedenkt die Kommission zu tun, um als Hüterin der Verträge gegen diese Berufsverbotspraxis vorzugehen?
Zum Hintergrund: Seit dem Jahreswechsel 2003/2004 betreiben das Kultusministerium und das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg die Wiederbelebung der bundesdeutschen Berufsverbotspraxis. Dem Heidelberger Realschullehrer Michael Csaszkóczy wurde die Anstellung verwehrt, weil er "nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit voll für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem Urteil von 1995 die Berufsverbote für menschenrechtswidrig erklärt.
Antwort:
19.Nov.2004
Nach dem EG-Vertrag ist jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs des EG-Vertrags verboten (Artikel 12).
Darüber hinaus liefert der Artikel 13 des EG-Vertrags eine Handhabe zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse und der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung sowie aus Gründen des Alters und der sexuellen Ausrichtung. Der Ministerrat hat zwei Richtlinien verabschiedet, um diesen Befugnissen Wirkung zu verleihen.
Allerdings hängt der von dem Herrn Abgeordneten vorgebrachte Sachverhalt mit einer angeblichen Diskriminierung zusammen, der keiner der oben genannten Gründe zugrunde liegt.
Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet jegliche Diskriminierung u. a. wegen der politischen oder sonstigen Anschauung. Allerdings richten sich die Bestimmungen der Charta an die Organe der Europäischen Union und an die Mitgliedstaaten, und zwar nur dann, wenn sie Rechtsvorschriften der Europäischen Union umsetzen. Die Charta begründet keine neuen Zuständigkeiten oder Aufgaben für die Union.
Nach den von dem Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen hat der geschilderte Sachverhalt keine Verbindung zum Recht der Europäischen Union und fällt ausschließlich in den Geltungsbereich des nationalen Rechts.
Wie beurteilt die Kommission das Berufsverbot der baden-württembergischen Kultusministerin Schavan in Deutschland gegen den Heidelberger Realschullehrer Michael Csaszkóczy, der sich in antifaschistischen Gruppen und der Anti-Kriegsbewegung engagiert? Sieht die Kommission hierin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Berufsfreiheit? Teilt die EU-Kommission die Auffassung des Luxemburger und des Straßburger Gerichtshofs, dass diese Berufsverbote rechtswidrig sind? Was gedenkt die Kommission zu tun, um als Hüterin der Verträge gegen diese Berufsverbotspraxis vorzugehen?
Zum Hintergrund: Seit dem Jahreswechsel 2003/2004 betreiben das Kultusministerium und das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg die Wiederbelebung der bundesdeutschen Berufsverbotspraxis. Dem Heidelberger Realschullehrer Michael Csaszkóczy wurde die Anstellung verwehrt, weil er "nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit voll für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem Urteil von 1995 die Berufsverbote für menschenrechtswidrig erklärt.
Antwort:
19.Nov.2004
Nach dem EG-Vertrag ist jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs des EG-Vertrags verboten (Artikel 12).
Darüber hinaus liefert der Artikel 13 des EG-Vertrags eine Handhabe zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse und der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung sowie aus Gründen des Alters und der sexuellen Ausrichtung. Der Ministerrat hat zwei Richtlinien verabschiedet, um diesen Befugnissen Wirkung zu verleihen.
Allerdings hängt der von dem Herrn Abgeordneten vorgebrachte Sachverhalt mit einer angeblichen Diskriminierung zusammen, der keiner der oben genannten Gründe zugrunde liegt.
Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet jegliche Diskriminierung u. a. wegen der politischen oder sonstigen Anschauung. Allerdings richten sich die Bestimmungen der Charta an die Organe der Europäischen Union und an die Mitgliedstaaten, und zwar nur dann, wenn sie Rechtsvorschriften der Europäischen Union umsetzen. Die Charta begründet keine neuen Zuständigkeiten oder Aufgaben für die Union.
Nach den von dem Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen hat der geschilderte Sachverhalt keine Verbindung zum Recht der Europäischen Union und fällt ausschließlich in den Geltungsbereich des nationalen Rechts.
Tobias Pflüger - 2005/03/03 19:14



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