CW Constitution Watch Nr. 1
CONSTITUTION WATCH: EU-Verfassungsvertrag - Nr. 1 - 31.03.2005
Die Behauptung: EU-Verfassungsänderung mit Bürgerbegehren
Angelika Beer in der "Frankfurter Rundschau" vom 26. März 2005: "Mit der Verfassung bekommen erstmals alle Europäerinnen und Europäer das Recht auf ein Bürgerbegehren. Inhalte, die in keine Verfassung gehören, können damit korrigiert werden."
Der Verfassungsvertrag
Die Behauptung von Angelika Beer, "Inhalte, die in keine Verfassung gehören", wie die "Rüstungsagentur", ließen sich mit einem europäischen Bürgerbegehren verändern, ist schlicht falsch. Sie suggeriert, der EU-Verfassungsvertrag lasse sich durch ein europäisches Bürgerbegehren ändern. Dem ist nicht so. In Artikel I-47
"Grundsatz der partizipativen Demokratie" heißt es: "Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsanghörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen." Während man also der Kommission per Bürgerbegehren "geeignete Vorschläge" unterbreiten kann, damit diese die Initiative für einen "Rechtsakt" ergreift, um die "Verfassung umzusetzen", lassen sich Verfassungsänderungen nicht mit einem Bürgerbegehren auf den Weg bringen.
Die Behauptung: EU-Verfassungsänderung mit Bürgerbegehren
Angelika Beer in der "Frankfurter Rundschau" vom 26. März 2005: "Mit der Verfassung bekommen erstmals alle Europäerinnen und Europäer das Recht auf ein Bürgerbegehren. Inhalte, die in keine Verfassung gehören, können damit korrigiert werden."
Der Verfassungsvertrag
Die Behauptung von Angelika Beer, "Inhalte, die in keine Verfassung gehören", wie die "Rüstungsagentur", ließen sich mit einem europäischen Bürgerbegehren verändern, ist schlicht falsch. Sie suggeriert, der EU-Verfassungsvertrag lasse sich durch ein europäisches Bürgerbegehren ändern. Dem ist nicht so. In Artikel I-47
"Grundsatz der partizipativen Demokratie" heißt es: "Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsanghörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen." Während man also der Kommission per Bürgerbegehren "geeignete Vorschläge" unterbreiten kann, damit diese die Initiative für einen "Rechtsakt" ergreift, um die "Verfassung umzusetzen", lassen sich Verfassungsänderungen nicht mit einem Bürgerbegehren auf den Weg bringen.
Tobias Pflüger - 2005/04/01 11:51
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